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Aufklärungsfehler
Eine ordnungsgemäße Aufklärung des Patienten oder der Patientin vor einer Behandlung ist neben der Geltendmachung von Behandlungsfehlern im Arzthaftungsprozess ebenfalls von großer Bedeutung.

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Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit, ist der oder die Behandelnde verpflichtet, die Einwilligung des Patienten oder der Patientin einzuholen, § 630d Abs. 1 BGB. Eine ohne wirksame Einwilligung erfolgte Maßnahme ist rechtswidrig. Die Wirksamkeit der Einwilligung setzt voraus, dass der Patient oder die Patientin vor der Einwilligung aufgeklärt worden ist, § 630d Abs. 2 BGB. Nach § 630c BGB muss der Patient oder die Patientin zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, im weiteren Verlauf über alle für die Behandlung wesentlichen Umstände aufgeklärt werden. So ist insbesondere über die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Therapiemöglichkeiten sowie deren Dringlichkeit, Chancen und Risiken aufzuklären. Diese Aufklärung soll dem Patienten oder der Patientin ermöglichen, selbstbestimmt über die Durchführung der ärztlichen Behandlung zu entscheiden. Die Aufklärung muss rechtzeitig und mündlich erfolgen und gegebenenfalls eigene Fragen des Patienten oder der Patientin beantworten. Die Verletzung der Aufklärungspflicht stellt eine eigenständige Anspruchsgrundlage dar. Kommt es durch eine unzureichende Aufklärung zu einem Gesundheitsschaden, indem sich ein Risiko verwirklicht hat, über welches nicht aufgeklärt wurde, können Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Wichtig ist insoweit, dass im Falle der Aufklärung die Behandlerseite darlegen und beweisen muss, dass die Einwilligung des Patienten oder der Patientin eingeholt und zuvor ordnungsgemäß aufgeklärt wurde. Allerdings kann sich die Behandlerseite darauf berufen, dass der Patient oder die Patientin auch im Falle einer ordnungsgemäßen Aufklärung in die geplante ärztliche Behandlung eingewilligt hätte.