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Schmerzensgeld
Bei einem Gesundheitsschaden besteht Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes (sog. immaterieller Schaden). Bei der Frage, wie die einzelnen Umstände bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu gewichten sind, stehen die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung im Vordergrund. Bei ärztlichen Behandlungsfehlern sind vorrangig der Umfang der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die Folgen für die Lebensführung des Patienten oder der Patientin zu berücksichtigen. Zu gewichten sind im Wesentlichen die Schwere der Verletzungen, das Leid des Betroffenen einschließlich nahe liegender künftiger Entwicklungen sowie dessen Dauer und die Folgen im Alltag.

Im internationalen Vergleich ist die Höhe des in Deutschland zu zahlenden Schmerzensgeldes vergleichsweise niedrig. Wir prüfen für Sie die einschlägige Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen und geben Ihnen eine realistische Einschätzung des zu erzielenden Schmerzensgeldbetrages.

Einkommensschaden
Als mögliche Folge eines Behandlungsfehlers kann es zu einer vorübergehenden oder sogar dauerhaften Erwerbsunfähigkeit kommen, wodurch in der Regel ein nicht unerheblicher Einkommensschaden entsteht. Dies ist für die Betroffenen häufig sehr belastend. Die erlittenen finanziellen Einbußen sind ebenfalls im Rahmen des Schadensersatzes ersatzfähig.

Pflegeschaden
Darüber hinaus kommt es vor, dass Patienten und Patientinnen infolge der entstandenen Gesundheitsschäden auf pflegerische Unterstützung im Alltag angewiesen sind. In diesem Fall besteht unter Umständen ein Anspruch auf Pflegeleistungen. Die Unterstützung kann durch Angehörige oder Pflegedienste erfolgen. Wir unterstützen Sie bei der Prüfung und Beantragung von Pflegeleistungen sowie der Geltendmachung eines entstandenen Pflegeschadens.

Haushaltsführungsschaden
Infolge der entstandenen körperlichen Beeinträchtigungen können betroffene Patienten und Patientinnen oftmals ihren Haushalt vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr wie zuvor führen. Die Einschränkungen im Bereich der Lebensführung wie zum Beispiel beim Erledigen der Einkäufe, Zubereitung der Mahlzeiten, Reinigung der Wohnflächen, der Wäschepflege usw. sind ebenfalls ersatzfähig.

Hinterbliebenengeld
Kommt es infolge eines Behandlungsfehlers zum Tod von Patienten oder Patientinnen, stehen den nahen Angehörigen eigene Ansprüche gegen die Behandelnden zu. Für das entstandene seelische Leid ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu zahlen, § 844 Abs.3 BGB. Anspruchsberechtigt sind die Hinterbliebenen, die zur Zeit der Verletzungshandlung zu dem oder der Verstorbenen in einem besonderen Näheverhältnis standen.

Sonstige finanzielle Belastungen
Weitere schadensbedingt erforderlich gewordene Ausgaben für medizinische Behandlungen, Fahrtkosten, Medikamente, Hilfsmittel, Umbauten im Wohnbereich usw. können geltend gemacht werden.

Zukunftsschäden
Eine bedeutende Rolle im Rahmen des Schadensersatzes bei entstandenen Gesundheitsschäden spielt zudem die Absicherung etwaiger zukünftiger Schäden. Häufig ist die weitere gesundheitliche Entwicklung zum Schadenszeitpunkt oder innerhalb des Verjährungszeitraums, in welchem die Ansprüche geltend zu machen sind, noch nicht absehbar. Aus diesem Grund ist es entscheidend, etwaige zukünftige immaterielle oder materielle Beeinträchtigungen vor der Verjährung zu sichern. Wir haben dies stets für Sie im Blick.


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