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Ablauf eines Arzthaftungsprozesses

Nach Beiziehung und sorgfältiger Prüfung aller entscheidungserheblichen Unterlagen nehmen wir in der Regel zunächst einen außergerichtlichen Einigungsversuch mit der Gegenseite vor. Sollte zuvor eine medizinische Begutachtung erforderlich sein, beraten und unterstützen wir Sie hinsichtlich der verschiedenen Möglichkeiten der Begutachtung und der Durchführung außergerichtlicher Begutachtungsverfahren. 

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Im Rahmen eines außergerichtlichen Einigungsversuchs nehmen wir zunächst Kontakt zu den Behandelnden auf und legen Ihre Ansprüche dar. In vielen Fällen ist eine gerichtliche Auseinandersetzung vermeidbar und es kann eine für die Patienten und Patientinnen zufriedenstellende außergerichtliche Einigung erzielt werden. Das außergerichtliche Verfahren nimmt in der Regel sechs bis 12 Monate Zeit in Anspruch. Sollte eine außergerichtliche Regulierung nicht möglich sein, beraten und unterstützen wir Sie gerne hinsichtlich der Erfolgsaussichten und Kosten eines Klageverfahrens. Das Vorgehen richtet sich stets nach den individuellen Umständen des Einzelfalls. Wir stimmen die möglichen rechtlichen Schritte stets sorgfältig mit Ihnen ab und vertreten Sie während des gesamten Verfahrens.



Beweisregeln des Arzthaftungsprozesses
Um Arzthaftungsprozesse erfolgreich zu führen, ist die Kenntnis der besonderen Beweislastverteilungs- und Beweiserleichterungsregeln im Arzthaftungsrecht von entscheidender Bedeutung. 

Für das Vorliegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers sowie dessen Kausalität für die eingetretenen Schäden trägt grundsätzlich der Patient oder die Patientin die Beweislast. Aus diesem Grund ist stets zu prüfen, ob im Einzelfall eine Beweiserleichterung zum Tragen kommt. 

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Eine Beweislastumkehr zu Lasten der Behandlerseite ist beispielweise bei einem sog. groben Behandlungsfehler anzunehmen. Die Bewertung eines ärztlichen Fehlverhaltens als „grob“ richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und ist anzunehmen, wenn der Arzt oder die Ärztin eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht ärztlicher nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt oder einer Ärztin schlechterdings nicht unterlaufen darf (BGH, Urteil vom 25.10.2011, VI ZR 139/10). Im Falle eines groben Behandlungsfehlers wird gemäß § 630h Abs. 5 S. 1 BGB vermutet, dass der Behandlungsfehler für die entstandene Verletzung ursächlich war. Der Arzt oder die Ärztin muss in diesem Fall beweisen, dass die eingetretene Verletzung nicht auf dem konkreten Fehlverhalten beruht. Außerdem kann sich eine Beweiserleichterung für den Patienten oder die Patientin auch im Falle eines Befunderhebungsfehlers ergeben. Eine Beweiserleichterung ist dann anzunehmen, wenn bei der Unterlassung der Erhebung oder Sicherung medizinisch gebotener Befunde nachgewiesen werden kann, dass die (hypothetische) Befunderhebung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiges Ergebnis ergeben hätte und das Unterlassen einer Reaktion hierauf als grober Fehler zu bewerten wäre, § 630h Abs. 5 S. 2 BGB.



Selbstverständlich ergeben sich für unsere Mandanten immer wieder Fragen.
Die häufigsten haben wir hier für Sie zusammengestellt

Von Vorteil ist, wenn Sie möglichst in zeitlichem Zusammenhang mit der Behandlung ein schriftliches Gedächtnisprotokoll anfertigen. Auf dieses kann im Laufe des Verfahrens immer wieder zurückgegriffen werden, wenn Einzelheiten aufgrund der Zeitabläufe nicht mehr genau in Erinnerung sind. Zudem ist es hilfreich, die Namen und Adressen möglicher Zeugen oder Zeuginnen zu notieren. Hier kommen Bettnachbarn oder Bettnachbarinnen im Krankenhaus oder angestellte Ärzte oder Ärztinnen und Pflegekräfte in Betracht, die das Behandlungsgeschehen bezeugen können. Darüber hinaus ist es wichtig, so schnell wie möglich eine auf dem Gebiet des Medizinrechts erfahrene Kanzlei zu kontaktieren, da für Ansprüche aufgrund von Behandlungsfehlern die dreijährige Regelverjährung greift. Dies bedeutet, dass ab Kenntnis der Umstände, die einen möglichen Behandlungsfehler begründen, die Ansprüche grundsätzlich innerhalb von drei Jahren geltend zu machen sind. Andernfalls droht eine Verjährung der Ansprüche. Wir haben die Verjährung stets für Sie im Blick und leiten rechtzeitig verjährungshemmende Schritte ein.

Ein medizinisches Gutachten ist keine zwingende Voraussetzung, um Ansprüche gegenüber einem Arzt, einer Ärztin oder einem Krankenhaus durchzusetzen. In komplizierteren Fällen kann es allerdings hilfreich sein, vor der Einleitung eines Arzthaftungsverfahrens zur Einschätzung eines möglichen Behandlungsfehlers eine medizinische Bewertung einzuholen. Wir arbeiten seit vielen Jahren mit Ärzten und Ärztinnen aus verschiedenen Fachgebieten zusammen, die für unsere Mandanten und Mandantinnen hochwertige Gutachten erstellen.

Neben der Einholung eines Privatgutachtens besteht die Möglichkeit, über die Schlichtungsstellen der Landesärztekammern oder bei gesetzlich versicherten Patienten und Patientinnen, über den Medizinischen Dienst ein Gutachten einzuholen. Auch hierbei unterstützen wir Sie gerne und beraten Sie über die Möglichkeiten in Ihrem Fall.

Wir informieren Sie über die zu erwartenden Kosten bereits im Erstgespräch.

Sofern zum Zeitpunkt der Behandlung eine Rechtsschutzversicherung bestand, übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten für das Arzthaftungsverfahren. In dem Fall haben Sie nur den möglicherweise mit der Rechtsschutzversicherung vereinbarten Selbstbehalt zu zahlen. Hinzu kommen noch etwaige Kopiekosten für die Behandlungsunterlagen, die in der Regel nach den Versicherungsbedingungen nicht übernommen werden.

Sollte eine Rechtsschutzversicherung nicht bestehen, berechnen wir für unsere außergerichtliche Tätigkeit in der Regel ein Stundenhonorar. Selbstverständlich informieren wir Sie auch gerne über die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe. Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung rechnen wir nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ab. Auch hier informieren wir Sie zuvor über das bestehende Kostenrisiko.

Nach einer erfolgten außergerichtlichen Einigung oder einem erfolgreichen Klageverfahren werden die Kosten des Rechtsstreits von der Gegenseite erstattet.

Arzthaftungsrechtliche Auseinandersetzungen können häufig im Wege einer außergerichtlichen Einigung beendet werden. In diesem Fall ist mit einem Verfahrensablauf von einigen Monaten bis zu etwa einem Jahr zu rechnen.

Ein gerichtlicher Arzthaftungsprozess kann allerdings einige Jahre Zeit in Anspruch nehmen. Es müssen (ggf. mehrere) medizinische Sachverständigengutachten eingeholt werden. Wir stehen Ihnen während des gesamten Verfahrens kompetent zur Seite und vertreten Sie persönlich vor Gericht. Darüber hinaus informieren wir Sie stets über den neuesten Stand Ihres Verfahrens und nehmen uns ausreichend Zeit, eine Gerichtsverhandlung mit Ihnen vorzubereiten.


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