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Hinterbliebenengeld
Kommt es infolge eines Behandlungsfehlers zum Tod von Patienten oder Patientinnen, stehen den nahen Angehörigen eigene Ansprüche gegen die Behandelnden zu. Für das entstandene seelische Leid ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu zahlen, § 844 Abs.3 BGB. Anspruchsberechtigt sind die Hinterbliebenen, die zur Zeit der Verletzungshandlung zu dem oder der Verstorbenen in einem besonderen Näheverhältnis standen.