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Therapiefehler
Die Wahl der Behandlungsmethode ist primär Entscheidung des Arztes oder der Ärztin (sog. Therapiefreiheit). Bei der Therapiewahl billigt die Rechtsprechung den Behandelnden einen weiten Ermessensspielraum zu. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten im konkreten Fall und auf Basis der praktischen Erfahrung kann der Arzt oder die Ärztin unter verschiedenen Behandlungsmethoden entscheiden, welche angewendet werden soll. Ein Therapiefehler liegt allerdings dann vor, wenn sich der Arzt oder die Ärztin für eine falsche oder unangebrachte Therapie entscheidet oder wenn im Laufe der Therapie Fehler unterlaufen.

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Über bestehende unterschiedliche Behandlungsmöglichkeiten ist der Patient oder die Patientin zudem aufzuklären, wenn diese gleichwertig sind. Grundsätzlich wird die Therapieform zu wählen sein, die den größten Erfolg verspricht und mit den geringsten Risiken behaftet ist. Wird eine riskantere Therapieform gewählt, so muss dies mit besonderen Gründen im Einzelfall sachlich gerechtfertigt sein und mit dem Patienten oder der Patientin sorgfältig abgestimmt werden. Darüber hinaus kann beispielsweise eine Pflicht zur Überweisung an einen anderen Arzt oder Ärztin oder möglicherweise auch an ein Krankenhaus bestehen, wenn es eine überlegene Therapiemethode gibt, die nur durch eine andere Fachrichtung oder in einer Spezialklinik angeboten wird.