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Verstöße gegen Hygienestandards
Eine Haftung kann auch bei Verstößen der an der Behandlung beteiligten Ärzten und Ärztinnen oder das Pflegepersonal gegen geltende Hygienestandards bestehen. Im Grundsatz gilt, dass sich Ansteckungen oder Infektionen in Arztpraxen und Krankenhäusern nicht immer vermeiden lassen.

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Haftungsbegründend kann sich jedoch auswirken, wenn die bestehenden Hygienevorschriften nicht eingehalten werden. Grundsätzlich muss der Patient oder die Patientin einen konkreten Hygienefehler darlegen und beweisen. Da die Abläufe in Arztpraxen und Krankenhäusern allerdings häufig nicht vollständig bekannt und einsehbar sind, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Patient oder die Patientin lediglich Tatsachen vortragen muss, die einen Hygienefehler vermuten lassen. Anschließend muss die Behandlerseite ihre geltenden Hygienevorschriften vorlegen und beweisen, dass diese dem aktuellen Standard entsprechen und bei der Behandlung eingehalten wurden.